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Die Satzung der DPG

Deutsche Phytomedizinische Gesellschaft e.V.

ehemals Vereinigung Deutscher Pflanzenärzte e.V. (Sitz Berlin, gegründet am 12.10.1949 in Fulda)

vereinigt am 08.10.1969 mit der Deutschen Phytomedizinischen Gesellschaft e.V. (Sitz Berlin, gegründet am 07.10.1965 in Bad Zwischenahn)


Satzung (XV. Fassung 2006)


I. Zweck der Gesellschaft

§ 1

(1) Die Deutsche Phytomedizinische Gesellschaft e.V. ist eine wissenschaftliche Vereinigung mit dem Zweck, die Forschung auf dem Gesamtgebiet der Phytomedizin sowie die Anwendung der dabei gewonnenen Erkenntnisse in der Lehre und Beratung zu fördern.

(2) Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

(1) Die Gesellschaft verfolgt ihre Ziele durch:

1. Veranstaltung wissenschaftlicher Tagungen auf dem Gesamtgebiet der Phytomedizin,

2. Arbeitstagungen und Kolloquien,

3. Mitwirkung bei einschlägigen nationalen und internationalen Kongressen,

4. Pflege von Beziehungen zu Organisationen verwandter Zielsetzung sowie zu Fachkollegen im In- und Ausland,

5. Mitwirkung bei der Erarbeitung von Studienplänen der Ausbildungseinrichtungen auf dem Gebiet der Phytomedizin,

6. Nachwuchsförderung,

7. Aufklärung der Öffentlichkeit über Aufgaben und Bedeutung der Phytomedizin,

8. Veröffentlichungen von Forschungsergebnissen aus dem Gesamtgebiet der Phytomedizin und die Förderung von solchen Veröffentlichungen,

9. Verleihung von Preisen und Medaillen.

(2) Die Förderung der beruflichen, rechtlichen und sozialen Belange der Phytomediziner kann in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen wahrgenommen werden.


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II. Sitz der Gesellschaft

§ 3

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Braunschweig und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Braunschweig eingetragen. Ihr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


III. Mitgliedschaft

§ 4

Die Gesellschaft besteht aus:

1. ordentlichen Mitgliedern

2. außerordentlichen Mitgliedern

3. (entfallen seit 26.09.2006)

4. fördernden Mitgliedern

5. korrespondierenden Mitgliedern

6. Ehrenmitgliedern

 

§ 5

Ordentliche Mitglieder können Personen mit abgeschlossener Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule werden, die auf dem Gebiet der Phytomedizin tätig sind oder waren. Ihre Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag unter Befürwortung von einem ordentlichen Mitglied durch den 1. Vorsitzenden.

Ordentlichen Mitgliedern kann vom 1. Vorsitzenden eine Beitragsreduktion gewährt werden: der Bedarf ist gegenüber dem Vorstand jährlich zu begründen.

 

§6

Außerordentliche Mitglieder können Personen werden, welche die Bedingungen des § 5 nicht erfüllen, jedoch an der Arbeit der Gesellschaft teilnehmen wollen. Für ihre Aufnahme gilt § 5, 2. Satz.

 

§ 7

(entfallen seit 26.09.2007)

§ 8

Als fördernde Mitglieder können Organisationen, wissenschaftliche Institute, Firmen und Einzelpersonen aufgenommen werden, welche die Bestrebungen der Gesellschaft fördern wollen. Die Aufnahme regelt der Vorstand.

 

§ 9

Zu korrespondierenden Mitglieder können Persönlichkeiten vom Vorstand berufen werden, deren engere Bindung an die Gesellschaft erwünscht ist.

 

§ 10

Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um die Phytomedizin besondere Verdienste erworben haben. Sie werden vom Vorstand ernannt. Die Mitteilung erfolgt in Form einer von den drei Vorsitzenden unterzeichneten Urkunde. Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes.

 

§ 11

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme oder der schriftlichen Mitteilung einer erfolgten Berufung oder Ernennung.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Streichung oder Ausschluß.

(3) Der Austritt ist dem 1. Vorsitzenden vor Ablauf des letzten Mitgliedschaftsjahres schriftlich anzuzeigen.

(4) Die Streichung erfolgt auf Vorstandsbeschluß bei Mitgliedern, die trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung länger als zwei Jahre im Rückstand sind. Die Rückstände bleiben einklagbar.

(5) Der Ausschluß kann nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach Anhörung des Mitgliedes durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes erfolgen. Dem Mitglied steht eine schriftliche Berufung an die nächste Mitgliederversammlung offen. Diese entscheidet endgültig über den Ausschluß durch geheime Abstimmung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bis zu deren Entscheidung ruhen sämtliche Rechte des ausgeschlossenen Mitglieds.


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IV. Organe der Gesellschaft

§ 12

Organe der Gesellschaft sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. die Landessprecher

4. die Arbeitskreise

5. die Ausschüsse

§ 13

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens alle zwei Jahre schriftlich einzuberufen. Die Einberufung muß auch erfolgen, wenn dies von mindestens 5 % der ordentlichen Mitglieder gefordert wird. Die Einberufung hat mindestens vier Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung zu erfolgen.

(2) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlußfähig Ihre Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen und Ehrenmitglieder gefällt, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung müssen in einer Ergebnisniederschrift vermerkt werden, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. In den Niederschriften sind die Beschlüsse besonders kenntlich zu machen. Beschlüsse, die ohne zeitliche Begrenzung gelten, sind in einer Anlage zum Protokoll zusätzlich gesondert aufzuführen.

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt:

1. die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des 1. Vorsitzenden sowie des Kassenberichtes des Schatzmeisters

2. die Entlastung des Vorstandes nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Rechnungsprüfung

3. die Genehmigung einer Wahlordnung

4. die Wahl von zwei ordentlichen Mitgliedern als Rechnungsprüfer

5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

6. die Beratung bzw. Beschlußfassung über Satzungsänderungen

7. die Beratung über eine Auflösung der Gesellschaft gem. den Vorschriften des § 26.

§ 14

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und den 2. und 3. (stellvertretenden) Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und den Sprechern der ständigen Ausschüsse. Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Mitglieder neu hinzuwählen und legt die Geschäftsbereiche seiner Mitglieder fest.

(2) Der Vorstand berät und beschließt über Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft, soweit dies nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Die Vorschriften des § 13 Abs. 2, Satz 5 und 6 gelten sinngemäß auch für den Vorstand.

(3) Die drei Vorsitzenden sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Sie vertreten die Gesellschaft nach innen und außen und leiten die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. und 3. Vorsitzende von ihrer Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Sie werden nach gegenseitiger Abstimmung tätig. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Kassen- und Buchführung verantwortlich.

(4) Zum Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit kann ein ordentliches Mitglied ernannt werden, das sich außergewöhnliche Verdienste um die Gesellschaft erworben hat. Er wird vom Vorstand in gleicher Weise wie die Ehrenmitglieder ernannt (§ 10). Der Ehrenvorsitzende ist berechtigt, in allen Organen der Gesellschaft mitzuwirken.

§ 15

Die Landessprecher nehmen die Interessen der Gesellschaft innerhalb der Länder nach den Richtlinien des Vorstandes wahr. Sie sind Mittler zwischen den Mitgliedern in ihren Ländern und dem Vorstand. Ihnen obliegt die Durchführung der Versammlungen und Veranstaltungen auf regionaler Ebene. Die Stellvertreter der Landessprecher unterstützen diese in ihrer Arbeit und vertreten sie in ihrem Auftrag.

§ 16

Arbeitskreise können zur Förderung der wissenschaftlichen Arbeit auf Teilgebieten der Phytomedizin im Einvernehmen mit dem Vorstand gebildet werden. Sie stehen allen Mitgliedern offen. Die Leiter der Arbeitskreise berichten dem Vorstand jährlich.

§ 17

(1) Vom Vorstand können ständige und befristete Ausschüsse zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben eingesetzt werden.

(2) Als ständige Ausschüsse stets einzusetzen sind:

1. ein Ausschuß für Nachwuchsfragen

2. ein Ausschuß für Öffentlichkeitsarbeit

(3) Für die Dauer seiner Wahlperiode ernennt der Vorstand die Mitglieder der Ausschüsse und bestimmt die Ausschußvorsitzenden. Mitglieder und Ausschüsse sollen ordentliche Mitglieder der Gesellschaft sein und die Berufssparten

1. Lehre und Forschung

2. amtlicher Pflanzenschutz und

3. Wirtschaft

vertreten.

Außerdem sollen dem Ausschuß für Nachwuchsfragen je ein vorläufiges Mitglied als Vertreter der Studenten und der Doktoranden angehören.


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V. Wahlen

§ 18

Die durch schriftliche Abstimmung vom 15.09.1974 beschlossene, und durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 27.09.1994 geänderte Wahlordnung ist Bestandteil der Satzung (Anlage 1).

§ 18a

(1) Der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister werden entsprechend der Wahlordnung innerhalb von vier Monaten durch Briefwahl aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder auf drei Jahre gewählt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Wiederwahl von Schatzmeister und Schriftführer ist zulässig; die Vorsitzenden sind jedoch in ihrem jeweiligen Amt nicht wieder wählbar. Erster Vorsitzender wird ohne erneute Wahl nach Ablauf einer Amtszeit von drei Jahren der bisherige 2. Vorsitzende, der bisherige 1. Vorsitzende wird ohne erneute Wahl nach Ablauf der Amtszeit von drei Jahren dritter Vorsitzender.

(2) Den Geschäftsführer wählt der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder zu.

(3) Der Vorstand kann bis zu zwei weitere Mitglieder neu hinzuwählen.

§ 19

Die Landessprecher und ihre Vertreter werden gleichzeitig mit der Wahl des Vorstandes für dessen Amtsdauer entsprechend der Wahlordnung von den ordentlichen Mitgliedern ihres Landes gewählt. Dabei können durch Beschluß der Mitgliederversammlung mehrere Bundesländer zur Wahl eines gemeinsamen Landessprechers zusammengefaßt werden. Wiederwahl ist zulässig.

§ 20

Die Arbeitskreise wählen ihre Leiter und deren Stellvertreter für die Dauer von vier Jahren; Wiederwahl ist zulässig.

§ 21

Die Ausschüsse wählen ihre Sprecher und deren Stellvertreter für die Dauer ihrer Tätigkeit, jedoch höchstens für vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.


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VI. Tagungen

§ 22

Vorbereitung, Organisation und Leitung wissenschaftlicher Tagungen und Veranstaltungen regelt der Vorstand.


VII. Jahresbeitrag

§ 23

Die Jahresbeiträge der Mitglieder nach §§ 5, 6 und 7 werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und sind bis zum 31. März des Kalenderjahres fällig. Fördernde Mitglieder zahlen einen mit dem Vorstand schriftlich zu vereinbarenden Jahresbeitrag. Er soll mindestens das 10-fache desjenigen ordentlicher Mitglieder betragen. Der Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder und korrespondierende Mitglieder sind von einer Beitragsleistung befreit.


VIII. Nachrichtenorgane

§ 24

Die Gesellschaft veröffentlicht ihre Nachrichten in einem eigenen Mitteilungsblatt, im Bedarfsfalle auch in anderen Zeitschriften.


IX. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung. Sie müssen vom Vorstand oder von mindestens 5% der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt und spätestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern im Wortlaut bekanntgegeben werden. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder.


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X. Auflösung der Gesellschaft

§ 26

(1) Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn sie von wenigstens 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich beantragt ist und wenn der Antrag nach den für Satzungsänderungen geltenden Vorschriften dem Vorstand allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wurde. Über den Auflösungsantrag wird auf der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder beschlossen.

(2) Ein Auflösungsbeschluß bedarf der Gültigkeitserklärung durch eine innerhalb von vier Monaten durchzuführende schriftliche Urabstimmung der ordentlichen Mitglieder und wird erst ausführbar, wenn drei Viertel der nach acht Wochen eingegangenen Stimmen dafür sind.

(3) Der amtierende Vorstand setzt einen dreiköpfigen Auflösungsausschuß ein. Die Frist zur Durchführung der Urabstimmung beträgt vier Monate. Der Auflösungsausschuß übersendet jedem Mitglied den Stimmzettel zur Urabstimmung zusammen mit einem Umschlag und teilt die für die Abgabe festgesetzte Frist von vier Wochen mit. Auf dem Stimmzettel sind der Name des Mitglieds anzugeben und die Fragen zur Zustimmung bzw. Ablehnung des Auflösungsbeschlusses anzukreuzen. Nach Ablauf der gesetzten Frist eingehende oder nicht ordnungsgemäß ausgefüllte und abgegebene Stimmzettel sind ungültig. Der Auflösungsausschuß prüft nach Ablauf der Frist die Angaben auf den Stimmzetteln, stellt das Abstimmungsverhältnis fest, fertigt ein Protokoll über das Ergebnis an und sendet dieses dem amtierenden 1. Vorsitzenden zur Mitteilung an jedes Mitglied.

§ 27

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen der Gesellschaft an die Deutsche Forschungsgemeinschaft, Bonn, die es zu den in § 1, Absatz 1, der Satzung bezeichneten Zwecken zu verwenden hat.


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Anlage 1 zur Satzung der Deutschen Phytomedizinische Gesellschaft e.V.: Wahlordnung

Anlage 1 zur Satzung der Deutschen Phytomedizinische Gesellschaft

e.V.: Wahlordnung


I. Wahl des Vorstandes gemäß § 18a

1. Benennung der Kandidaten

Jedes Mitglied kann innerhalb einer vom Vorstand gesetzten mindestens vierwöchigen Frist für jedes Amt einen schriftlichen Namensvorschlag machen. Die Mitglieder sind hierzu vom Vorstand schriftlich sowie im Mitteilungsblatt der DPG PHYTOMEDIZIN aufzufordem, wobei der Vorstand für jedes Amt, mit Ausnahme des 2. Vorsitzenden, eine Empfehlung gibt. Nach Ablauf der Vorschlagsfrist prüft der amtierende Vorstand die Berechtigung der Vorschläge. Neben der Empfehlung des Vorstandes für jedes Amt, mit Ausnahme des 2. Vorsitzenden, sind diejenigen drei Kandidaten zur Wahl zu stellen, die von den Mitgliedern am häufigsten vorgeschlagen sind. Bei gleicher Häufigkeit von Vorschlägen erhöht sich die Zahl der Kandidaten entsprechend dem dadurch bedingten Erfordernis. Der Vorstand klärt die Bereitschaft der zur Wahl stehenden Kandidaten. Ist ein Benannter nicht zur Kandidatur bereit, rückt das nächsthäufig vorgeschlagene Mitglied auf.

2. Durchführung der Wahl

Der amtierende Vorstand setzt die für die Wahl geltenden Fristen fest und bestimmt für die Wahl einen dreiköpfigen Wahlausschuß aus wahlberechtigten Mitgliedern, dem jedoch kein Kandidat angehören darf. Der Wahlausschuß übersendet jedem Wahlberechtigten je einen Stimmzettel für die Wahl des Vorstandes zusammen mit einem äußeren und einem inneren Wahlumschlag und teilt die für die Abgabe der Stimmen gesetzte Frist mit. Auf dem Stimmzettel sind die Kandidaten getrennt für die einzelnen Ämter in der Reihenfolge der Häufigkeit, in der sie vorgeschlagen sind, aufzuführen. Mit Ausnahme des Kandidaten für den 2. Vorsitzenden steht dabei der Vorschlag des Vorstandes an erster Stelle. Die Frist für die Abgabe der Stimmen soll von der Absendung der Stimmzettel ab mindestens vier Wochen betragen. Der Wähler darf für jedes Amt nur je einen Namen ankreuzen. Auf dem äußeren Wahlumschlag hat der Wähler seinen Namen anzugeben; der innere Wahlumschlag darf keine Kennzeichen aufweisen. Die Versendung der Stimmzettel an die Mitglieder, die Namen aller nominierten Wahlkandidaten sowie die für die Abgabe der Stimme gesetzte Frist sind außerdem mindestens drei Wochen vor Ablauf der Frist zur Stimmabgabe im Mitteilungsblatt der DPG bekanntzugeben. Nach Ablauf der gesetzten Frist eingehende oder nicht gemäß dieser Wahlordnung ausgefüllte und abgegebene Stimmzettel sind ungültig.

3. Feststellung des Wahlergebnisses

Der Wahlausschuß prüft anhand der Angaben auf dem äußeren Umschlag zunächst die Wahlberechtigung. Nach Ablauf der Wahlfrist öffnet er nach Trennung aller äußeren von den inneren Umschlägen die letzteren, zählt die Stimmen, fertigt ein Protokoll über das Ergebnis der Wahl an, sendet dieses dem amtierenden 1. Vorsitzenden zur auszugsweisen Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der DPG und benachrichtigt selbst die Gewählten. Gewählt ist für jedes Amt jeweils derjenige Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit für ein Amt entscheidet der amtierende Vorstand nach Rücksprache mit den Kandidaten. Gegebenenfalls erfolgt eine Stichwahl. Ist ein Gewählter nicht in der Lage, sein Amt anzutreten, gilt der Kandidat mit der nächsthöheren Stimmenzahl als gewählt.


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II. Wahl der Landessprecher gemäß § 19

Für diese Wahl gelten die Bestimmungen vom Abschnitt I sinngemäß soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.

1. Zusammenfassung von Bundesländern gemäß § 19, 2. Satz

Für

1. Schleswig-Holstein und Hamburg

2. Niedersachsen und Bremen

3. Rheinland-Pfalz und Saarland

4. Berlin und Brandenburg

5. Sachsen und Thüringen

ist je 1 gemeinsamer Landessprecher zu wählen. In den nicht genannten Ländern sowie für die Mitglieder im Ausland ist je 1 eigener Sprecher zu wählen. Wenn ein Mitglied, das sich nur vorübergehend im Ausland aufhält, in seinem Heimatland mitstimmen will, muß es dies innerhalb der Frist der Vorschläge für die Kandidatennominierung (siehe Ziffer I/1.) den Geschäftsführer wissen lassen.

2. Benennung der Kandidaten

Für die Landessprecherwahl sind aktiv und passiv nur Mitglieder aus dem

Land bzw. der Ländergruppe gemäß Ziffer II/1 vorschlagsberechtigt, in dem

sie ihren Dienstsitz - aushilfsweise Wohnsitz - haben. Vorgeschlagen werden können von jedem Mitglied 2 Kandidaten ohne Festlegung auf das Amt des Landessprechers oder seines Stellvertreters.

3. Durchführung der Wahl

Die Wahl der Landessprecher und ihrer Vertreter erfolgt im gleichen Wahlgang wie die Vorstandswahl, jedoch mit besonderen Stimmzetteln. Die Stimmzettel sollen die 4 in den einzelnen Ländern am häufigsten vorgeschlagenen Kandidaten enthalten. Sie können alle nach Ländern gruppiert auf einen Stimmzettel aufgeführt werden. Jedoch darf jeder Wähler nur 2 Kandidaten des Landes ankreuzen, in dem er seinen Dienstsitz - aushilfsweise Wohnsitz - hat. Der Stimmzettel für die Landessprecherwahl ist vom Wähler dem für die Vorstandswahl im gleichen Umschlag beizufügen.

4. Feststellung des Wahlergebnisses

Zu Landessprechern sind jeweils die Kandidaten mit der höchsten und zu Stellvertretern die mit der zweithöchsten Stimmenzahl gewählt. (Die Wahlordnung wurde durch schriftliche Urabstimmung zum 15.09.1974 beschlossen, geändert durch Beschluß der Mitgliederversammlung am 27.09.1994).


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Aktuelle Termine

05.08.2008
IUMS Congresses 2008
Istanbul, Turkey

12.08.2008
International Symposium on Induced Mutations in Plants (ISIM)
Vienna, Austria

17.08.2008
16th Congress of the Federation of European Societies of Plant Biology (FESPB)
Tampere, Finland


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